Satzung des Kreisheimatvereins Herford e. V.

 

Aktuelle Fassung 2019

 

 

§ 1

 

 

 

Der Kreisheimatverein Herford e. V. mit Sitz in Herford verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

 

Zweck des Vereins ist die Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde sowie die Erforschung der Orts- und Regionalgeschichte im Kreis Herford.

 

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Veranstaltungen, Veröffentlichungen und Vergabe von Forschungsaufträgen.

 

Er unterstützt die Arbeit seiner Mitglieder, die sich mit Aufgaben seines Satzungszwecks befassen.

 

Der Kreisheimatverein Herford arbeitet überparteilich und ist konfessionell nicht gebunden. Er bekennt sich ausdrücklich zur demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland und tritt jeder Form von Rassismus und gruppenbezogener Menschenfeindlichkeit entgegen.

 

 

 

§ 2

 

 

 

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

 

§ 3

 

 

 

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

 

§ 4

 

 

 

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

 

§ 5

 

 

 

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Kreis Herford, der es für gemeinnützige Zwecke verwenden muss. 

 

 

 

§ 6

 

 

 

Mitglieder des Kreisheimatvereins sind Vereine, die sich mit Aufgaben seines Satzungszwecks befassen.

 

Sonstige Vereinigungen und juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts können Mitglieder werden. Der Antrag auf Aufnahme ist schriftlich zu stellen. Die Aufnahme erfolgt auf Empfehlung des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung.

 

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt oder durch Auflösung des Mitgliedsvereins. Der Austritt kann nur am Schluss eines Kalenderjahres erfolgen. Er ist dem Vorstand spätestens zwei Monate vor Jahresende schriftlich anzuzeigen.

 

Die Mitglieder sind, vertreten durch die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden oder dessen Beauftragten berechtigt, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen und alle Vorteile in Anspruch zu nehmen, die der Kreisheimatverein ihnen bietet oder zu erwirken vermag.

 

Die Mitglieder sind verpflichtet, den Kreisheimatverein in der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen.

 

 

 

§ 7

 

 

 

Organe des Kreisheimatvereins sind die Mitgliederversammlung, der geschäftsführende Vorstand und der erweiterte Vorstand.

 

 

 

§ 8

 

 

 

Die Mitgliederversammlung besteht aus den Vertreterinnen bzw. den Vertretern der Mitglieder des Kreisheimatvereins.

 

Die Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet einmal im Jahr statt. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung durch den Vorstand.

 

Der Mitgliederversammlung obliegen insbesondere:

 

-         Die Wahl des geschäftsführenden Vorstandes, der Beisitzerinnen bzw. der Beisitzer und der Kreisheimatpflegerin bzw. des Kreisheimatpflegers.

 

-         Die Entgegennahme des Geschäftsberichtes sowie des Berichtes der Rechnungsprüfung.

 

-         Die Entlastung des Vorstandes.

 

-         Die Erhebung von Beiträgen und die Festsetzung der Beitragshöhe.

 

-         Die Änderung der Satzung.

 

-         Die Auflösung des Kreisheimatvereins.

 

 

 

Außerordentliche Mitgliederversammlungen müssen auf Beschluss des erweiterten Vorstandes oder auf Antrag eines Viertels der Mitglieder unverzüglich mit einer Einladungsfrist von mindestens einer Woche einberufen werden. 

 

 

 

§ 9

 

 

 

Der geschäftsführende Vorstand besteht aus der Vorsitzenden bzw. dem Vorsitzenden, der ersten und zweiten Stellvertreterin bzw. dem ersten und zweiten Stellvertreter, der Kassenwartin bzw. dem Kassenwart, der Schriftführerin bzw. dem Schriftführer und der Kreisheimatpflegerin bzw. dem Kreisheimatpfleger.

 

Dem geschäftsführenden Vorstand obliegt die Führung der Geschäfte des Kreisheimatvereins. Er wird auf die Dauer von drei Jahren gewählt.

 

Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist die Vorsitzende bzw. der Vorsitzende und die erste oder zweite Stellvertreterin bzw. der erste oder zweite Stellvertreter. Jede bzw. jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt.

 

 

 

§ 10

 

 

 

Der erweiterte Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand und Beisitzern. Bei der Zusammensetzung ist darauf zu achten, dass der erweiterte Vorstand möglichst aus Vertretern aller Städte und Gemeinden im Kreis Herford und des Kreises Herford besteht.

 

Der erweiterte Vorstand wird auf die Dauer von drei Jahren gewählt.

 

Die Beisitzer unterstützen den geschäftsführenden Vorstand insbesondere in Fachfragen. 

 

 

§ 11

 

 

 

Die Kreisheimatpflegerin bzw. der Kreisheimatpfleger wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt.

 

Aufgabe der Kreisheimatpflegerin bzw. des Kreisheimatpflegers ist es, die Heimatpflege und Heimatkunde zu fördern und die Forschung zur Orts- und Regionalgeschichte voranzutreiben. Hierzu gehören auch der Naturschutz und die Landschaftspflege. Insbesondere ist es Aufgabe der Kreisheimatpflegerin bzw. des Kreisheimatpflegers, Kontakte zwischen den Bürgerinnen und Bürgern, Einrichtungen und Institutionen in- und außerhalb des Kreises Herford und dem Kreisheimatverein herzustellen und zu pflegen. Ihr bzw. ihm obliegt es  Anregungen zur Praxis der Heimatpflege an den Kreisheimatverein heranzutragen.

 

Sie bzw. er informiert den Kreis Herford über die Praxis der Heimatpflege.

 

 

 

 

 

§ 12

 

 

 

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der bzw. des Vorsitzenden den Ausschlag.

 

Beschlüsse der Mitgliederversammlung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Kreisheimatvereins bedürfen einer Mehrheit von dreiviertel der vertretenen Mitglieder. Solche Beschlüsse können nur gefasst werden, wenn mindestens die Hälfte aller Mitglieder in der Versammlung vertreten werden. Wird nicht mindestens die Hälfte aller Mitglieder in der Versammlung vertreten, erfolgt eine weitere Abstimmung. Ein gültiger Beschluss kann dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der vertretenen Mitglieder mit einer Mehrheit von dreiviertel der anwesenden Mitglieder gefasst werden.

 

Über jede Sitzung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von der Leiterin bzw. vom Leiter der Versammlung und der Schriftführerin bzw. dem Schriftführer zu unterzeichnen und den Mitgliedern zuzusenden ist.

 

 

 

§ 13

 

 

 

Die Rechnungsprüfung nimmt das Rechnungsprüfungsamt des Kreises Herford wahr. Der Bericht der Rechnungsprüfung wird den Mitgliedern in der Jahreshauptversammlung zur Kenntnis gebracht. Er ist die Grundlage für die Entlastung des Vorstandes für das jeweilige Geschäftsjahr.

 

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

§ 14

 

(1) Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Kreisheimatvereins Herford werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder und Kunden nach §5 der DS-GVO im Kreisheimatverein Herford verarbeitet.

 

(2) Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Mitglied/jeder Kunde insbesondere die folgenden Rechte:

 

-das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,

 

-das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,

 

-das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,

 

-das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO,

 

-das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO,

 

-das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO und

 

-das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde nach Artikel 77 DS-GVO.

 

(3) Den Organen des Kreisheimatvereins Herford, allen Mitarbeitern/Mitarbeiterinnen oder sonst für den Kreisheimatverein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Kreisheimatverein Herford hinaus.

 

(4) Alles Weitere regelt die Datenschutzordnung des Kreisheimatvereins Herford nach den Grundsätzen der DS-GVO.

 

 Herford, den 10. April 2019